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Mar 16

Fluggastrechte für Umsteigeflugreisende bei Verspätungen gestärkt

  • March 16, 2018
  • Reiserecht
  • Anschlussflug verpasst, Ausgleichszahlung, Entschädigung, Flug, Fluggastrechte, Flughafen, Flugverspätung, nschlussflug, Rechte von Fluggästen, Reiserecht, Umsteigen, Urteil

Passend zur bevorstehenden Osterreisezeit hat der Europäische Gerichtshof in einem Grundsatzurteil die Rechte von Fluggästen bei Verspätungen auf Umsteigeflügen gestärkt.

Dem EuGH lag für seine Entscheidung dabei folgender, stark vereinfacht dargestellter, Sachverhalt zugrunde:

Die Kläger buchten bei Air Berlin bzw. Iberia Flugreisen von Spanien nach Deutschland, die sich aus zwei Flügen zusammensetzten. In einem Fall erfolgte die Beförderung von Ibiza über Palma de Mallorca nach Düsseldorf, in dem anderen von Melilla über Madrid nach Frankfurt a.M., wobei die Reisenden auf den jeweiligen Umsteigeflughäfen keinen nennenswerten Aufenthalt hatten. Die innerspanischen Flüge wurden durch Air Nostrum ausgeführt. Dabei traten Verspätungen auf, sodass die Kläger ihre Anschlussflüge nach Deutschland verpassten und mit erheblichen Verspätungen erst am Ankunftsort eintrafen.  Die ihnen deswegen nach der Verordnung Nr. 261/2004 zustehenden Ausgleichzahlungen versuchten sie daraufhin vor deutschen Gerichten einzuklagen. Diese zweifelten an ihrer internationalen Zuständigkeit, setzten die Verfahren aus und legten deshalb dem EuGH die Rechtssachen zur Klärung dieser Rechtsfrage vor.

Er entschied, dass die deutschen Gerichte grundsätzlich zuständig sind. Denn Reisende europäischer Fluggesellschaften haben die Wahl, ob sie die ihnen für die Verspätung zustehenden Entschädigungen an ihrem Abflugs- oder Ankunftsort einklagen wollen. Der Ankunftsort meint bei Umsteigeflügen das Endziel der Reise, in den zu entscheidenden Fällen also Frankfurt am Main bzw. Düsseldorf und nicht den Ort der Zwischenlandung. Voraussetzung für eine erfolgreiche Klage ist jedoch, dass die Flüge einheitlich gebucht wurden und  die Verspätung sich am Destinationsort wegen einer Störung während der ersten Verbindung ereignete. Ferner stellte das Gericht fest, dass es unschädlich sei, dass die Kläger direkt Air Nostrum in Anspruch nahmen, obwohl sie den Vertrag mit Air Berlin bzw. Iberia geschlossen hatten, denn die ausführende Fluggesellschaft handele im Namen der Vertragspartner der Kläger.

Traten bei Ihrer Flugreise auch Verspätungen auf, die Sie nun entschädigt wissen wollen? Zögern Sie nicht, mich zu kontaktieren.

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