Das Gebiet des Mietrechts umfasst einen bedeutenden Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und deckt sämtliche Bereiche ab, die mit einem Mietverhältnis zwischen Mieterund Vermieter zu tun haben. Auf die hier formulierten juristischen Grundlagen wird insbesondere bei Streitfällen zwischen diesen beiden Parteien zurückgegriffen. Betriebskostenabrechnungen, Provisionen oder auch Schönheitsreparaturen sind Beispiele für Themen mit Konfliktpotenzial, die zu einem Prozess führen können. In sämtlichen das Mietrecht betreffenden Fragen steht Ihnen Melissa Hornig als erfahrene Rechtsanwältin für Mietrecht in Berlin zur Verfügung und berät Sie rechtssicher, kompetent und mit dem gebotenen Sachverstand. Sie und ihr Team betreuen Mieter und Vermieter gleichermaßen. Beispielsweise bei Fragen rund um Untervermietung – ein Thema, welches gerade in Zeiten von Airbnb und Co immer mehr in den Vordergrund rückt.
Untervermietung
Wie ist die Untervermietung rechtlich geregelt?
Generell gilt: Ohne ausdrückliche Genehmigung durch den Vermieter ist es dem Mieter nicht gestattet, seine gesamte Wohnung oder nur einzelne Zimmer davon an Dritte unterzuvermieten. Eine Untervermietung liegt aus juristischer Sicht dann vor, wenn der Mieter einer anderen Person die Nutzung der von ihm gemieteten Wohnung gegen Entgelt überlässt. In § 540 BGB spricht man in diesem Zusammenhang von einer Gebrauchsüberlassung an Dritte. Liegt ein berechtigtes Interesse des Mieters an einer solchen Untervermietung von Wohnraum vor, kann er laut § 553 BGB das Einverständnis seines Vermieters verlangen. Zu diesen Fällen von berechtigtem Interesse zählen typischerweise unter anderem die Aufnahme einer weiteren Person nach einer Trennung bzw. Scheidung von bisherigen Mitmietern oder nach einer anders geartete Verringerung der Anzahl der in der Wohnung lebenden Personen oder die Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Mieters. In bestimmten Fällen muss der Mieter nachweisen, dass die Beweggründe für das berechtigte Interesse an der Untervermietung nach (und nicht vor) Unterschreiben des Mietvertrags entstanden sind.
Bei der Untervermietung entscheidend: ganze Wohnung oder einzelnes Zimmer?
Es macht einen erheblichen Unterschied, ob das gesamte Wohnobjekt zur Untervermietung zur Verfügung gestellt wird oder nur beispielsweise ein Gästezimmer. Im Falle der gesamten Wohnung kann der Vermieter frei entscheiden, ob er dem Anliegen des Mieters seine Zustimmung erteilt. Die Erlaubnis des Vermieters ist auch dann nötig, wenn der Mieter auszieht und etwa eines seiner Kinder in die Wohnung einziehen soll.
Wann ist eine Untervermietung unzumutbar?
Gemäß § 553 Abs. 1 Satz 2 kann es sein, dass die Zustimmung zur Untervermietung für den Vermieter unzumutbar ist. Unzumutbarkeit liegt etwa dann vor, wenn eine Überbelegung der Wohnung erfolgen würde, kann aber auch in der Person des potenziellen Untermieters begründet sein. Ebenso ist es für den Mieter nicht zulässig, eine Untervermietung erst kurz vor Beendigung des Mietverhältnisses durchzuführen. Der Grund: Dadurch würde der Vermieter dem Risiko ausgesetzt, erst mit einer teuren Räumungsklage gegen den Untermieter wieder in den unmittelbaren Besitz seiner Wohnung zu kommen.
Melissa Hornig unterstützt Sie bei Fragen rund um die Untervermietung
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