Umbauten und Mietrecht

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) stellt das Mietrecht ein wichtiges Kapitel dar, in dem alle juristischen Themen Mietverhältnisse betreffend behandelt werden. Hier sind rechtliche Regelungen für Mieter und Vermieter niedergeschrieben, die bei Uneinigkeit zwischen diesen beiden Parteien zur Anwendung kommen. Melissa Hornig ist Rechtsanwältin für Mietrecht in Berlin  und kümmert sich auf professionelle Weise um die Belange von Vermietern und Mietern. Etwa, wenn es um Renovierungsarbeiten, Provisionsfragen oder Mietminderungen geht – außergerichtlich oder vor Gericht. Dabei lässt sie einen großen Sachverstand walten und betreut ihre Klienten rechtsicher und immer absolut zielgerichtet. Auf dieser Seite informieren wir Sie rund um das Thema Umbauten im Mietrecht und klären, von welchen Rechten Mieter und Vermieter hier Gebrauch machen können.

Umbauten: Was sagt das Mietrecht?

Wie muss ich als Mieter vorgehen, wenn ich in meiner Wohnung Umbauten plane? Das Mietrecht sieht vor, dass Umbaumaßnahmen in der Regel nicht ohne die Zustimmung des Vermieters erfolgen dürfen. Typische Beispiele sind etwa, wenn der Mieter in seiner Wohnung Zwischenwände oder -decken einziehen möchte, den Einbau einer weiteren Dusche plant oder Parkett verlegen möchte. Ebenso sind solche Maßnahmen zu den meldungspflichtigen Umbauten zu zählen, die für eine barrierefreie Ausstattung der Wohnung sorgen. Bei allen oben beschriebenen Umbaumaßnahmen gilt: Erfolgen diese eigenmächtig, ohne dass der Vermieter in Kenntnis gesetzt wurde, droht im schlimmsten Fall eine außerordentliche Kündigung des Mietvertrags seitens des Vermieters.

Welche Umbauten sind laut Mietrecht erlaubt?

Dem Deutschen Mieterbund (DMB) zufolge müssen Umbaumaßnahmen oder Investitionen bestimmte Bedingungen erfüllen, damit diese ohne Weiteres vom Mieter durchgeführt werden können. Eine dieser Bedingungen ist etwa, dass die Umbauten dem „vertragsgemäßen Gebrauch“ entsprechen. Zudem sollte kein erheblicher Eingriff in die Bausubstanz des Wohngebäudes erfolgen. Des Weiteren sollten die Veränderungen bei Beendigung des Mietverhältnisses leicht wieder rückstandslos beseitigt werden können. Geht es hingegen um größere bauliche Veränderungen, für die Stemm- oder Maurerarbeiten erforderlich sind, sieht die Sache anders aus – etwa, wenn es um Wanddurchbrüche oder den Einbau einer Etagenheizung oder eines neuen Badezimmers geht. Solche Umbauten müssen laut Mietrecht bereits vor Beginn der Arbeiten mit dem Vermieter abgestimmt werden.

Mietrecht: Umbauten für ein barrierefreies Wohnen müssen genehmigt werden

Bestimmte Umbauten dürfen laut Mietrecht in der Regel nicht vom Vermieter abgelehnt werden. Davon betroffen sind solche, die die barrierefreie oder behindertengerechte Ausgestaltung des Hauses oder der Wohnung zum Ziel haben. Möchte der Mieter etwa die Türdurchgänge verbreitern, einen Treppenlift installieren lassen, Rollstuhlrampen oder ein behindertengerechtes Bad einbauen, muss der Vermieter üblicherweise seine Zustimmung geben.

Kompetente juristische Betreuung rund um Umbauten und Mietrecht im Allgemeinen

Sind Sie Mieter und möchten Umbaumaßnahmen in Ihrer Wohnung vornehmen? Oder sind Sie Vermieter und werden sich nicht mit Ihrem Mieter einig? In solchen Fällen ist eine juristische Beratung immer zu empfehlen. Im schlimmsten Fall droht Mietern sonst die Kündigung. Als Anwältin in Berlin stehe ich Ihnen zum Thema Umbauten und Mietrecht gerne zur Verfügung und berate Sie umfassend. Ich widme mich voller Engagement Ihrem spezifischen Fall und sorge dafür, dass Sie Ihre geltenden Rechte in vollem Ausmaß durchsetzen können. Nehmen Sie jetzt Kontakt zu meiner Kanzlei auf – mein erfahrenes Team und ich nehmen Ihre Anfrage gerne entgegen!