Werkvertragsrecht

In Fragen des allgemeinen Zivilrechts setzen wir uns bereits seit vielen Jahren für Mandanten aus dem gewerblichen und privaten Bereich ein. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt alle Beziehungen zwischen Bürgern oder Unternehmen und dient unserem erfahrenen Team in diesem Zusammenhang als gesetzliche Grundlage. Ein Thema, bei dem sich Melissa Hornig als Berliner Anwältin für Zivilrecht bestens auskennt, ist das Werkvertragsrecht. Auf dieser Seite möchten wir dieses spannende juristische Feld näher beleuchten und gehen auf einige der wichtigsten Aspekte dieses Bereichs ein.

Was wird im Werkvertragsrecht geregelt?

Bei einem Werkvertrag handelt es sich um ein gegenseitiges Vertragsverhältnis, in dem sich ein Unternehmer* zur Fertigung eines von einem Auftraggeber gewünschten Werks verpflichtet. Gleichzeitig willigt der Auftraggeber (oder Besteller) ein, eine dafür vereinbarte Vergütung zu entrichten. Dabei ist es wichtig, einen Werkvertrag von einem Dienstvertrag zu unterscheiden. Bei letzterem geht es um die bloße (oftmals regelmäßige) Erbringung von erfolgsunabhängigen Arbeits- oder Dienstleistungen; bei einem Werkvertrag ist jedoch ein zuvor festzulegender Erfolg entscheidender Vertragsbestandteil. Im Werkvertragsrecht werden also sämtliche rechtlichen Fragen geklärt, die mit einer wie oben beschriebenen Werkherstellung in Zusammenhang stehen.

Wer hat welche Pflichten in einem Werkvertrag?

Naturgemäß unterscheiden sich die Pflichten des Werkunternehmers von denen des Bestellers. Beide sind in § 631 BGB festgelegt. Demnach besteht die Hauptpflicht des Unternehmers darin, das versprochene Werk zu liefern. Dafür muss er dieses nicht eigenhändig angefertigt haben. In jedem Fall muss es aber frei von Mängeln sein, da sonst der Vertrag als nicht ordnungsgemäß erfüllt gilt. In der Folge kann der Besteller die Abnahme verweigern. Auf der anderen Seite ist der Besteller in erster Linie dazu verpflichtet, bei Abnahme des Werks die vereinbarte Vergütung nach §§ 631, 632 BGB fristgerecht zu entrichten.

Wie ist die Gewährleistung im Werkvertragsrecht geregelt?

Wie auch im Kaufvertragsrecht haben die Vertragsparteien im Werksvertragsrecht einen Anspruch auf Gewährleistung. Demnach liegt ein Sachmangel bei einem Werk vor, „wenn es nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist, oder es sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, oder aber die gewöhnliche Verwendung eignet“. Diese Sachmängel sind wiederum abzugrenzen von Rechtsmängeln. Zu den Gewährleistungsrechten des Bestellers zählen die Nacherfüllung, die Minderung, der Schadenersatz, aber auch der Rücktritt. Zudem wird dem Besteller unter bestimmten Voraussetzungen ein Selbstvornahmerecht eingeräumt, was einen erheblichen Unterschied zum Gewährleistungsrecht bei Kaufverträgen darstellt, wo das Recht auf Selbstvornahme nicht gewährt wird.

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Haben Sie selbst ein Werk bestellt oder fungieren als Unternehmer, der ein solches liefern soll? Dann steht Ihnen Melissa Hornig zusammen mit ihrem erfahrenen Team bei allen juristischen Fragen gerne zur Verfügung. Sie widmet sich mit großem Eifer und dem gebotenen Sachverstand Ihrer individuellen Situation und unterstützt Sie dabei, Ihre rechtlichen Ansprüche geltend zu machen – wenn es sein muss, auch vor Gericht. Wie können wir Ihnen weiterhelfen? Nehmen Sie jetzt Kontakt zu unserer Kanzlei in Berlin auf und lassen Sie es uns gemeinsam herausfinden!

*Der Begriff des Unternehmers im Werkvertragsrecht ist zu unterscheiden von dem Begriff des Unternehmers, der gemäß § 14 BGB für das restliche BGB gilt.