1. Was ist ein Mahnbescheid?
Der Mahnbescheid ist ein Vollstreckungstitel, mit dem jedermann Ansprüche, die er gegen den Schuldner hat, durchsetzen kann. Im deutschen Zivilprozessrecht dient das Mahnverfahren der schnellen und vereinfachten Durchsetzung dieses Anspruchs. Aber Achtung, ein Mahnbescheid stellt kein Urteil dar. Das Gericht erlässt den Vollstreckungstitel auf die bloße Behauptung des Antragstellers hin, dass der Anspruch bestünde, ohne dabei die Sache als solche zu überprüfen. Daher stehen Ihnen einige Möglichkeiten zu, um die Vollstreckung aus dem Mahnbescheid abzuwenden.
Berücksichtigt werden muss, dass nicht jedes als „Mahnbescheid“ betitelte Schreiben auch tatsächlich einen gerichtlichen Mahnbescheid darstellt. Ein gerichtlicher Mahnbescheid wird immer und ausschließlich von dem zuständigen Mahngericht ausgestellt (in Berlin ist es das AG Wedding) und in gelben Umschlägen versendet, auf denen der Postbote das Datum der Zustellung notiert. Alle ebenso überschriebenen Schreiben von Inkassofirmen oder ähnlichen Dienstleistern sind hingegen unseriös und allenfalls Mahnungen, jedoch keinesfalls ein gerichtlicher Mahnbescheid.
2. Mahnbescheid erhalten – und nun?
Wenn Sie sich nun versichert haben, dass es sich tatsächlich um einen gerichtlichen Mahnbescheid handelt und der Meinung sind, dass dem Antragsteller der Anspruch definitiv nicht zusteht, legen Sie Widerspruch ein. Dazu nutzen Sie am besten das zusammen mit dem Mahnbescheid übersandte Formular. Die Widerspruchsfrist beträgt grundsätzlich zwei Wochen. Beantragt der Antragsteller nach Verstreichen der Frist keinen Vollstreckungsbescheid, ist sogar bis zu dessen Verfügung durch den Rechtspfleger der Widerspruch zulässig. Darauf sollten Sie sich jedoch nicht verlassen. Schnelles Handeln ist hier ratsam. Nach Einlegung des Widerspruchs ist es dem Antragsteller überlassen, ob er einen Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens stellt. Unterlässt er es, ist das Mahnverfahren damit beendet. Tut er dies hingegen, geht das Mahnverfahren in das normale Erkenntnisverfahren über. Das heißt das Mahngericht leitet sodann das Verfahren von Amts wegen an das im Mahnbescheid angegebene Gericht weiter. Der Antragsteller wird nun aufgefordert seinen Anspruch binnen zwei Wochen in einer Klageschrift zu begründen. Dagegen sollten Sie sich verteidigen. Spätestens jetzt ist es ratsam einen Anwalt zu konsultieren.
3. Keinen Widerspruch oder verspätet Widerspruch eingelegt – darf der Antragsgegner jetzt vollstrecken?
Nein, zumindest nicht sofort! Machen Sie von der Möglichkeit Widerspruch einzulegen keinen Gebrauch, muss der Antragsgegner erneut einen Antrag stellen, um einen Vollstreckungsbescheid zu erwirken. Das ist ihm erst nach der zweiwöchigen Widerspruchsfrist möglich. Vorher kann er nicht einen Gerichtsvollzieher beauftragen, um seinen Anspruch zu vollstrecken! Denn erst der rechtskräftige Vollstreckungsbescheid gleicht einem Versäumnisurteil und berechtigt zur Zwangsvollstreckung. Der Vollstreckungsbescheid wiederum erwächst erst in Rechtskraft, wenn dagegen kein Einspruch eingelegt wird. Für die schriftliche Einlegung des Einspruchs haben Sie wiederum eine Frist von zwei Wochen.
War der von Ihnen eingelegte Widerspruch verspätet, weil der Vollstreckungsbescheid verfügt wurde, gilt er automatisch als Einspruch dagegen. Ein gesonderter Einspruch ist also nicht erforderlich. Wurde die Widerspruchsfrist hingegen schuldlos versäumt, besteht die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Ein Anwalt wird Ihnen in diesem Fall genau erklären, wie weiter vorzugehen ist.
4. Ich glaube der Anspruch besteht – zumindest teilweise
Sind Sie der Ansicht, dass der Anspruch des Antragstellers vollumfänglich begründet ist, begleichen Sie den geforderten Betrag. Denn die Einlegung des Widerspruchs würde mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Verhandlung führen, in der Sie unterliegen. Das hat zur Folge, dass Sie zusätzlich die Kosten des Verfahrens tragen. Ebenso ist es nicht ratsam übereilt Widerspruch einzulegen, wenn Sie sich nicht sicher sind oder davon ausgehen, dass dem Antragsteller zumindest ein Teil des geforderten Betrages zusteht. Hier ist es empfehlenswert sich mit einem Anwalt bezüglich des weiteren Vorgehens zu besprechen.
5. Wie helfen wir?
Wir stehen Ihnen in allen Abschnitten des Mahnverfahrens mit juristischem Rat zu Seite. Folgt im Anschluss das streitige Verfahren übernehmen wir selbstverständlich auch in diesem Rahmen Ihre Vertretung und erarbeiten mit Ihnen eine Strategie, um die Vollstreckung abzuwenden.
Benötigen Sie hingegen Hilfe bei der Beantragung eines Mahnbescheides, unterstützen wir auch diesbezüglich gerne mit unserer juristischen Expertise. Denn letztendlich kann nur so garantiert werden, dass sowohl die Forderung hinreichend bestimmt ist, als auch der Verzug ausreichend begründet wird und die Vollstreckung der Forderung von Erfolg gekrönt ist.
Zögern Sie nicht mich ganz unverbindlich und kostenlos zu kontaktieren.
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